Am 17.03.2004 verabschiedete der Gemeinderat eine Gebührensatzung für die Feuerwehren. Die Gebührensatzung ist ein Entwurf des Bayrischen Gemeindetags und auch mit dem Landratsamt Forchheim abgestimmt. Mit der Veröffentlichung im Gemeindeblatt vom 1.11.2004 tritt diese nun an diesem Tag in Kraft.
Somit sind nun alle Einsätze und freiwilligen Tätigkeiten der Feuerwehren mit einer Gebühr auferlegt. Die Rechnung wird die Gemeinde stellen. Auch gehen die Gebühren direkt an die Gemeinde und nicht an die Feuerwehr.
Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind aktive und passive Mitglieder der Feuerwehren. Ebenso fördernde Mitglieder, wenn ein entsprechenden jährlicher Förderbeitrag geleistet wird. Fördermitglied kann jeder werden, mehr Infos und einen Aufnahmeantrag finden Sie hier.
Neben den unten aufgeführten Gebührensätzen gibt es für folgende Tätigkeiten Pauschalsätze:
Wassertransport (nur in besonderen Ausnahmefällen) 30€
Insekteneinsatz normalen Umfangs 30€
Türöffnung im Notfall 50€
Verkehrsabsicherungen bei Veranstaltungen (Umzügen, Prozessionen, ...) 10€/pro Person
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.03.2004 folgende Satzung beschlossen. Sie wird hiermit amtlich bekanntgemacht.
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Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Der Markt Neunkirchen a. Brand erlässt aufgrund des Art. 28des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) folgende Satzung: § 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Der Markt Neunkirchen a. Brand erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen seiner Feuerwehren: 1. Einsätze, (2) Der Markt Neunkirchen a. Brand erhebt Kostenersatz für
die Inanspruchnahme seiner gemeindlichen Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1
BayFwG): (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden zusätzlich die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren oder durch überörtliche Hilfe von anderen Feuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2, Art. 17 Abs. 2, 2. Halbsatz BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung in der tatsächlich angefallenen Höhe geltend gemacht. § 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung Neunkirchen a. Brand, 25.10.2004 Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung). Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen. 1. Streckenkosten Streckenkosten werden für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke vom Feuerwehrgerätehaus/ von der Feuerwache zum Einsatzort und zurück berechnet. Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für: |
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| a) | Löschfahrzeuge | |
| aa) | Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) | 1,97€ |
| bb) | Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF-W) | 2,28€ |
| cc) | Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 Straße TS 8, Belad.Tab. 2, ohne Rettungsspreizer |
3,38€ |
| dd) | Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 | 4,99€ |
| ee) | Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 | 3,89€ |
| b) | eine Drehleiter DL 23-12 | 8,54€ |
| c) | eine Drehleiter DL 16-4 mechanisch | 2,02€ |
| d) | einen Rüstwagen RW 2 Beladung Tab. 1, 2, 3, 4 |
6,08€ |
| e) | einen Kranwagen KW 15 | 7,59€ |
| f) | einen Lastkraftwagen (auch als Anhänger,
Zugfahrzeug, Absetz- oder Abrollkipper) Versorgungs-Lkw |
2,10€ |
| g) | ein Kleinalarmfahrzeug KLAF, MB-G, Rettungsspreizer | 2,45€ |
| h) | einen Transporter (Kombi) = Mehrzweckfahrzeug MZF | 1,82€ |
| i) | einen Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) | 3,50€ |
| j) | ein Mehrzweckboot MZB (früher K-Boot) |
1,23€ |
2. Ausrückstundenkosten Mit den Ausrückstundenkosten ist der Einsatz von Geräten
und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte
Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen
Ausrückstundenkosten erhoben. Die Ausrückstundenkosten werden vom Zeitpunkt des Ausrückens
aus dem Feuerwehrgerätehaus / der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens in das Feuerwehrgerätehau
/ die Feuerwache berechnet. |
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| a) | Löschfahrzeuge | |
| aa) | Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) | 30,88€ |
| bb) | Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF-W) | 48,88€ |
| cc) | Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 Straße TS 8, Belad.Tab. 2, ohne Rettungsspreizer |
63,40€ |
| dd) | Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 | 87,33€ |
| ee) | Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 | 65,04€ |
| b) | eine Drehleiter DL 23-12 | 156,92€ |
| c) | eine Drehleiter DL 16-4 mechanisch | 27,00€ |
| d) | einen Rüstwagen RW 2 Beladung Tab. 1, 2, 3, 4 |
94,44€ |
| e) | einen Kranwagen KW 15 | 143,11€ |
| f) | einen Lastkraftwagen (auch als Anhänger,
Zugfahrzeug, Absetz- oder Abrollkipper) Versorgungs-Lkw |
17,38€ |
| g) | ein Kleinalarmfahrzeug KLAF, MB-G, Rettungsspreizer | 33,08€ |
| h) | einen Transporter (Kombi) = Mehrzweckfahrzeug MZF | 11,86€ |
| i) | einen Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) | 127,31€ |
| j) | ein Mehrzweckboot MZB (früher K-Boot) |
21,58€ |
3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen
Beladung eines Fahrzeugs gehört (und können demnach keine Ausrückstundenkosten geltend gemacht werden),
werden Arbeitsstundenkosten berechnet. |
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| a) | ein Brennschneidgerät | 65,83€ |
| b) | ein leichtes Tauchgerät | 16,36€ |
| c) | eine Tragkraftspritze TS 8/8 oder Lenz-Pumpe | 48,13€ |
| d) | ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät, Pressluftatmer inkl. Atemmaske | 24,81€ |
| e) | einen Generator 5 KVA | 24,31€ |
| f) | eine Tauchpumpe TP 4/1 | 13,29€ |
| g) | einen Mehrzwecksauger | 16,63€ |
| h) | ein Lüftungsgerät | 20,77€ |
4. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückstunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus / der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens in das Feuerwehrgerätehaus / die Feuerwache anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückstundenkosten erhoben. |
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| a) | Hauptamtliches Personal Für den Einsatz hauptamtlicher Bediensteter werden folgende Stundensätze berechnet: |
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| aa) | Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes | 24,42€ |
| bb) | Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes | 30,29€ |
| cc) | Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes | 41,62€ |
| dd) | Sonstige (Angestellte, Arbeiter) = Beamter des einfachen Dienstes | 22,43€ |
| b) | Ehrenamtliches Personal / Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die dem Markt durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigung nach Art. 11 BayFwG entstehen. |
17,90€ |
| c) | Sicherheitswachen:
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst (Art. 4 |
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